Sicherheitsunterweisung für Besucher und Fremdfirmen

Wer Besucher, Lkw-Fahrer oder Fremdfirmen auf sein Gelände lässt, trägt Verantwortung für deren Sicherheit. Dieser Beitrag erklärt, welche Pflichten das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 vorgeben, was in eine Unterweisung gehört, warum der Nachweis entscheidend ist — und wie sich das Ganze ohne Zettelwirtschaft lösen lässt.

Auf einen Blick

  • Beschäftigte müssen mindestens jährlich unterwiesen und die Unterweisung dokumentiert werden.
  • Bei Fremdfirmen muss sich der Auftraggeber vergewissern, dass sie über die Gefahren informiert sind (§ 8 Abs. 2 ArbSchG).
  • Besucher sind vor dem Betreten über Gefahren, Verhalten und Fluchtwege zu informieren.
  • Entscheidend ist der lückenlose Nachweis — im Schadensfall zählt, wer wann was bestätigt hat.

Müssen Besucher und Fremdfirmen unterwiesen werden?

Kurz: Ja — allerdings in unterschiedlicher Form. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen den eigenen Beschäftigten, Beschäftigten von Fremdfirmen und Besuchern.

  • Eigene Beschäftigte: Der Arbeitgeber muss sie ausreichend und angemessen unterweisen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG), mindestens einmal jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1).
  • Fremdfirmen: Jede Firma unterweist ihre eigenen Leute. Als Auftraggeber müssen Sie sich jedoch vergewissern, dass die Fremdfirmen-Mitarbeiter über die Gefahren in Ihrem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG) — und Sie müssen über betriebsspezifische Gefahren informieren.
  • Besucher: Für sie gilt keine formale Unterweisungspflicht, aber die Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen vor dem Betreten über relevante Gefahren, Verhaltensregeln und Flucht- und Rettungswege informiert werden.

Die Rechtsgrundlagen kurz erklärt

  • § 12 ArbSchG — Unterweisungspflicht: ausreichende und angemessene Unterweisung der Beschäftigten während der Arbeitszeit.
  • § 8 Abs. 2 ArbSchG — Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: der Auftraggeber muss sich vergewissern, dass Fremdfirmen-Beschäftigte angemessene Anweisungen zu den Gefahren erhalten haben.
  • § 4 DGUV Vorschrift 1 — konkretisiert: Unterweisung mindestens jährlich und dokumentiert.
  • DGUV Regel 100-001 — beschreibt, wie das Vergewissern erfolgen kann (z. B. Einsicht in die Dokumentation oder gezieltes Nachfragen).

Was gehört in die Unterweisung?

Inhalt und Umfang richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Für Besucher und Fremdfirmen haben sich in der Praxis diese Punkte bewährt:

  • betriebsspezifische Gefahren am Standort
  • Verkehrswege, Stapler- und Lkw-Verkehr
  • erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  • Verhalten im Notfall, Flucht- und Rettungswege, Sammelplatz
  • Melde- und Rauchverbote, Foto- oder Handyverbote
  • Ansprechpartner und Kontakt im Ernstfall

Der Knackpunkt: Nachweis und Dokumentation

Nicht die Unterweisung selbst, sondern ihr Nachweis wird im Ernstfall geprüft. Kommt es zu einem Unfall oder prüft die Berufsgenossenschaft, müssen Sie belegen können, wer wann worüber unterwiesen wurde und dies bestätigt hat. Zettellisten am Pförtner sind hier die Schwachstelle: Sie sind lückenhaft, schwer auffindbar, oft unleserlich — und bei fremdsprachigen Fahrern selten wirklich verstanden.

Papier oder digital?

Papier / Zettel am TorDigitale Unterweisung am Tablet
nur eine Sprachemehrsprachig (bei GateSign 20 Sprachen)
Unterschrift auf Papier, oft unleserlichdigitale Unterschrift mit Zeitstempel
Ablage im Ordner, schwer auffindbarautomatische, durchsuchbare Anwesenheitsliste
Nachweis lückenhaftlückenlose, exportierbare Dokumentation

Sicherheitsunterweisung mit GateSign

GateSign ist eine digitale Anmeldung für Werkstor und Empfang: Besucher, Lkw-Fahrer und Fremdfirmen melden sich selbst an einem Tablet an und durchlaufen dabei die Sicherheitsunterweisung in ihrer Sprache. Die Bestätigung wird mit Unterschrift und Zeitstempel gespeichert, die Anwesenheit landet automatisch in einer Liste. Europäische Serverregionen, AVV inklusive, in rund 30 Minuten eingerichtet.

Unterweisung und Check-in in einem Schritt

Sehen Sie in einer kurzen Demo, wie Besucher und Fahrer sich selbst anmelden und digital unterschreiben — mehrsprachig und ohne Zettel.

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Häufige Fragen

Müssen Besucher eine Sicherheitsunterweisung erhalten?
Eine formale Unterweisungspflicht wie für Beschäftigte nach § 12 ArbSchG gibt es für Besucher nicht. Aus der Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht muss der Betreiber Besucher aber vor dem Betreten über relevante Gefahren, Verhaltensregeln sowie Flucht- und Rettungswege informieren. In der Praxis geschieht das über eine kurze Sicherheitsunterweisung mit Bestätigung.
Wer ist für die Unterweisung von Fremdfirmen verantwortlich?
Jede Firma unterweist zunächst ihre eigenen Beschäftigten. Als Auftraggeber müssen Sie sich nach § 8 Abs. 2 ArbSchG jedoch vergewissern, dass die Beschäftigten der Fremdfirma über die Gefahren in Ihrem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben — und Sie müssen über betriebsspezifische Gefahren informieren. Üblich ist eine Fremdfirmen-Unterweisung vor dem ersten Zutritt.
Wie oft muss unterwiesen werden?
Eigene Beschäftigte mindestens einmal jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1) sowie bei neuen oder veränderten Gefährdungen. Besucher und Fremdfirmen werden vor dem Betreten des Geländes unterwiesen; bei wiederkehrenden Fremdfirmen in regelmäßigen Abständen.
Muss die Unterweisung dokumentiert werden?
Ja. Unterweisungen sind zu dokumentieren (§ 4 DGUV Vorschrift 1), und als Auftraggeber müssen Sie das Vergewissern belegen können. Im Schadensfall oder bei einer Prüfung durch Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörde ist der Nachweis entscheidend.
Geht die Sicherheitsunterweisung auch digital?
Ja. Eine digitale Unterweisung am Tablet mit Bestätigung und Unterschrift (einfache elektronische Signatur) samt Zeitstempel dokumentiert die Unterweisung nachvollziehbar und ist meist lückenloser als Papier; eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzt sie nicht. GateSign führt Besucher und Fahrer in 20 Sprachen durch die Unterweisung und legt Unterschrift und Anwesenheit automatisch ab.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Einzelfall und die aktuelle Fassung der genannten Vorschriften. Einzelheiten klären Sie bitte mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit.

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